§ 17a Absatz 3 Landesjagdgesetz
§ 34 Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz
Voraussetzung für die Teilnahme an einer Bewegungsjagd ist der jährliche Nachweis einer
besonderen Schießfertigkeit.
Hierfür ist vorzulegen:
Ein Übungsschießnachweis